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Satzung des Vereines
"Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen im Landkreis Hof e. V."
§ 1
Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen im Landkreis Hof e. V.", im folgenden "Arbeitsgemeinschaft" genannt.
(2) Sein Sitz ist Hof.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss der örtlichen Volkshochschulen im Landkreis Hof.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung und außerschulischen Jugendbildung.
Sie soll dazu beitragen, Erwachsene und Jugendliche durch Förderung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in die Lage zu versetzen, ihrer Funktion in Familie, Beruf und einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Gesellschaft unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen gerecht zu werden. Die Volkshochschulen bieten dafür Lern- und Orientierungshilfe; sie fördern die Urteilsbildung und verantwortliche Eigentätigkeit.
Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft dient allen Schichten der Bevölkerung im Landkreis Hof. Sie ist konfessionell und parteipolitisch sowie von gesellschaftlichen Gruppen unabhängig. Allge-meinbildung, berufsbegleitende Fortbildung, Lebenshilfe und politische Bildung sind die elementaren Aufgaben der Volkshochschulen.
Sie betreibt zu diesem Zweck eine Geschäftsstelle mit einem hauptamtlichen Geschäftsführer und, soweit erforderlich, weiteren pädagogischen Mitarbeitern und Hilfskräften.
Der Arbeitsgemeinschaft ist eine Abteilung Musikschule angegliedert. Diese ist Bestandteil des allgemeinen musikalischen Bildungswesens. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Durch ihre Angebote führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet damit einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Sie schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
- die fachliche und pädagogische Beratung der örtlichen Volkshochschulen
- Aufstellung, Überwachung und Vollzug des Haushalts für die Arbeitsgemeinschaft
- Erstellung des Haushaltsanschlages für die örtlichen Volkshochschulen, soweit es gewünscht wird
- Beantragung aller öffentlichen Zuschüsse
- zentrale Buchhaltung auf Wunsch für alle Volkshochschulen
- Erstellung aller Statistiken und Nachweise
- Hilfeleistungen bei der Programmerstellung der örtlichen Volkshochschulen
- organisatorische Planung des Programmdruckes
- Weiterbildung aller haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter
- Öffentlichkeitsarbeit.
Die übrigen Aufgaben bleiben im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Volkshochschulen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(3) Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder des Vereines
(1) Mitglieder des Vereines sind die Volkshochschule Münchberg (kommunal), der Volksbildungsverein Helmbrechts e. V. und die Volkshochschule Naila e. V. - im nachstehenden Volkshochschulen genannt - sowie die der Arbeitsgemeinschaft beigetretenen Gemeinden und der Land-kreis Hof.
(2) Mitglieder des Vereines können weitere rechtsfähige gemeinnützige oder kommunale Volkshochschulen sowie alle Gemeinden des Landkreises Hof werden. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereines zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Alle Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, den die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Austritt des Mitgliedes, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und in einem eingeschriebenen Brief zu erklären ist, der dem Vorstand des Vereines spätestens bis 30. April des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein muss,
(2) durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereines handelt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
§ 6
Finanzierung
(1) Die Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen im Landkreis Hof e. V. deckt ihre Aufwendungen durch eigene Mittel, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Veranstaltungsgebühren und durch Zuschüsse von kommunalen, staatlichen und europäischen Institutionen.
(2) Die Gewährung der Landkreiszuwendung wird durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Wahl von drei Rechnungsprüfern,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
e) die Kenntnisnahme des Stellenplans im Sinne von § 13 Abs. 1 der Satzung,
f) alle Grundsatzfragen der Erwachsenenbildung im Landkreis Hof.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
§ 9
Stimmrecht
(1) Die Volkshochschulen Helmbrechts, Münchberg und Naila sowie die Mitgliedsgemeinden benennen je einen Vertreter. Der Landkreis Hof benennt sieben Vertreter.
(2) Das Stimmrecht wird in der Mitgliederversammlung ausgeübt
a) für die Volkshochschulen durch ihre Leiter oder Geschäftsführer,
b) für die Mitgliedsgemeinden durch den 1. Bürgermeister,
c) für den Landkreis durch den Landrat und 6 Kreisräte, die jeweils zwei Stimmen haben.
(3) Das Stimmrecht kann auf einen bestellten Vertreter übertragen werden.
(4) Hat der Landkreis, bedingt durch die Aufnahme weiterer Mitglieder, sieben oder mehr Stimmen weniger als die Gemeinden und die Volkshochschulen zusammen, so erhalten die Vertreter des Landkreises je drei Stimmen.
§ 10
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.
(3) Die erste Mitgliederversammlung wird vom Landrat einberufen und bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden geleitet.
(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Tagungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen - der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Er-reicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, dass die anwesenden Mitglieder einstimmig auf geheime Wahl verzichtet haben.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem Schatzmeister.
(2) Den 1. Vorsitz sollte in der Regel der jeweilige Landrat des Landkreises Hof übernehmen.
(3) Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung ein Protokoll anzufertigen.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom ersten und zweiten Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
(7) Vorstandssitzungen sind einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) wenn drei Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich verlangen,
c) vor jeder Abhaltung einer Mitgliederversammlung
d) mindestens halbjährlich.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
(9) Der hauptamtliche Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil, es sei denn, die Beratungen betreffen seine Person.
(10) Der Vorstand beschließt über die Verteilung aller staatlichen und kommunalen Mittel nach sachlichen Gesichtspunkten. Hierzu kann er eigene Verteilungsschlüssel entwickeln, die landeseinheitliche oder zweckgebundene Auflagen berücksichtigen.
§ 12
Hauptamtlicher Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft
(1) Der hauptamtliche Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft wird vom Landkreis Hof angestellt. Auf sein Dienstverhältnis finden die Vorschriften für Tarifangestellte des öffentlichen Dienstes entsprechend Anwendung.
(2) Der hauptberufliche Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Arbeitsgemeinschaft. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:
- Neugründung von Volkshochschulen im Landkreis Hof,
- Aufstellung der Haushalte für die Arbeitsgemeinschaft und auf Wunsch für die örtlichen Volkshochschulen,
- Überwachung und Vollzug des Haushaltsplanes der Arbeitsgemeinschaft,
- Beantragung aller öffentlichen Zuschüsse,
- Erstellen aller Statistiken und Nachweise,
- terminliche, finanzielle und methodische Vorbereitung des Programms und Dozentenberufung in Abstimmung mit den örtlichen Volkshochschulen,
- organisatorische Planung des Programmdruckes,
- Weiterbildung aller haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- zentrale Buchhaltung - wenn gewünscht - für alle Volkshochschulen im Landkreis Hof,
- Teilnahme an Sitzungen des Bayerischen Volkshochschulverbandes und der Bezirksarbeitsgemeinschaft Oberfranken im Bayerischen Volkshochschulverband; er vertritt auf Wunsch die Mitgliedseinrichtungen gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen,
- Vorschlagsrecht für hauptberufliches Personal, das bei der Arbeitsgemeinschaft beschäftigt wird,
- Vorbereitung der Aufstellung und der Änderung des Stellenplans der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung,
- Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Honorarkräften für den Lehrbetrieb sowie von Mitarbeitern, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung.
(3) Der Vorstand kann für den hauptamtlichen Geschäftsführer eine Dienstanweisung aufstellen.
§ 13
Weitere Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft
(1) Der Vorstand entscheidet über die Aufstellung und die Änderung des Stellenplans der Arbeitsgemeinschaft. Der Stellenplan ist einmal jährlich der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Dem Vorstand wird die Befugnis übertragen, Angestellte und Arbeiter der Arbeitsgemeinschaft einzustellen, höherzugruppieren und zu entlassen. In dringenden Fällen wird diese Befugnis dem Vorsitzenden übertragen. Honorarkräfte für den Lehrbetrieb sowie Mitarbeiter, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, können von der Geschäftsführung eingestellt, eingruppiert und entlassen werden.
(3) Die Anstellung von Mitarbeitern der örtlichen Volkshochschulen ist nicht Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft.
§ 14
Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft
Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Hof.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Rechnungsprüfung
(1) Die Buchführung des Vereines ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
(2) Die Jahresrechnung ist dem Kreisrechnungsprüfungsamt des Landkreises Hof vorzulegen.
§ 17
Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines gemäß Abs. 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
§ 18
Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss mit mindestens 2/3 aller Mitglieder gefasst werden. Falls nicht mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschießen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Hof, mit der Auflage, dieses Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes Hof, ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden.
§ 19
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 13.12.2007 in Kraft.
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